Förderverein Freiwillige Feuerwehren Mühlanger und Gallin e.V

 

                                                                                          Satzung (Fassung vom 09.11.2004)

 

§1Name und Sitz

 

Der Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehren Mühlanger und Gallin führt den Namen" Förderverein Freiwillige Feuerwehren Mühlanger und Gallin ".Er hat seinen Sitz in Mühlanger und soll im Vereinsregister eingetragen sein. Nach der Eintragung fuhrt er den Zusatz" e. V. ".

 

§2 Vereinszweck

 

(1) Der Verein fördert die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren Mühlanger und Gallin auf der Grundlage der für sie geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Regelungen insbesondere durch finanzielle, materielle und personelle Unterstützung bei der Unterhaltung ihrer Feuerwehrhäuser und ihrer Geräte, bei der Ausbildung, bei der Kontaktpflege zu anderen Freiwilligen Feuerwehren und bei der Mitwirkung an kommunalen Veranstaltungen.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die erforderlichen Mittel werden durch Beiträge, Spenden, sonstige Zuwendungen und Zinserträge aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 Mitgliedschaft

 

 (1)Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen

 

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

 

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei für jedes Rechtsgeschäft mindestens 2 der 3 Vorstandsmitglieder zeichnen.

 

§5 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§6 Mitglieder des Vorstands

 

 (1)Der Vorstand des Vereins besteht aus Vorsitzenden, Stellvertretenden und Kassenführer.

 

(2)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgängen gewählt.

 

Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er fuhrt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit oder Stimmenthaltung die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§7 Aufgaben des Vorstands

 

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch jeweils zwei der in §6( 1) genannten Vorstandsmitglieder vertreten; der Vorstand gilt als parteifähig.

 

(2) Der Kassenwart fuhrt die Geschäfte des Vereins; er verwaltet auch das Vermögen. Bei seiner Verhinderung nimmt der Vorsitzende die unaufschiebbaren Kassengeschäfte wahr.

 

(3) Der Vorstand beschließt die Verwendung der Mittel. Die Verwendung für regelmäßig wiederkehrende Verpflichtungen sowie für solche Verpflichtungen, welche in engem Zusammenhang mit von der Mitgliederversammlung bewilligten Verwendungszwecken stehen, gilt als allgemein bewilligt.

 

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften für den Verein zu bevollmächtigen; das gilt auch für Nichtmitglieder, wenn sie sein besonderes Vertrauen genießen.

 

§8 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf eines Geschäftsjahres statt.

 

 (2)Durch Vorstandsbeschluss oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag

muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein und Zweck und Grund für die Einberufung nennen. Wird als Grund ein Misstrauen hinsichtlich der korrekten Verwendung der Mittel des Vereins angeführt, kann in dem Antrag die Vornahme einer außerordentlichen Kassenprüfung bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt werden.

 

(3) Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens vier Wochen, die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wenigstens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung erfolgen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

 

(5) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ruft der Vorsitzende binnen Monatsfrist eine erneute Mitgliederversammlung ein; diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

§9 Beschlussfassungen auf der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder und beschließt über die Entlastung des Kassenwarts, nachdem dieser einen Rechenschaftsbericht abgegeben hat. Sie entscheidet über die Bewilligung von Mitteln für außergewöhnliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Verwendungszwecke.

 

(2) Die Mitgliederversammlung benennt jeweils für einen Jahreszeitraum zwei Mitglieder als Kassenprüfer; der Kassenwart ist nicht vorschlagsberechtigt. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte nach Ablauf eines Geschäftsjahres auf ihre Ordnungsmäßigkeit. Sie beantragen die Erteilung oder Versagung der Entlastung des Kassenwarts. Die Kassenprüfer sollen Mitglieder des aktiven Dienstes oder der Reserveabteilung sein.

 

(3) Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Beiträgen für die Mitglieder des Vereins gemäß beschließen.

 

(4) Beschlüsse entsprechend den Absätzen (1) bis (3) werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.

 

(5) Satzungsänderungen, welche nicht den Vereinszweck (§2) oder die Vereinsauflösung (§ 11) berühren, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Sie können nur beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

 

(6) Satzungsänderungen, welche den Vereinszweck (§2) oder die Vereinsauflösung (§ 11) betreffen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder.

 

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Kassenwart ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie die jeweiligen Abstimmungsergebnisse festgehalten werden.

 

§10 Haftungsausschluss

 

Mitglieder haften nicht persönlich gegenüber Gläubigem des Vereins.

 

§11Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann mit einer Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen der Gemeinde Mühlanger zu, die es ist zur Förderung des Brandschutzes zu verwenden hat.

 

§12 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt nach Zustimmung durch die Gründungsversammlung am 10.11.2004 in Kraft.